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Viele Rückmeldungen zur Grundsteuerreform

Erfreulicherweise sind viele dem Aufruf gefolgt, uns ihre Erfahrungen in Feucht und Moosbach mit der neu festgesetzten Grundsteuer mitzuteilen – herzlichen Dank dafür.

Dabei hat sich bestätigt, dass bei Wohnungen eher Verringerungen der zu zahlenden Grundsteuer entstehen, bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften sich nur überschaubare Änderungen ergeben und vor allem jene mit größeren Grundstücken bzw. großen Wohnflächen mehr zahlen. Insgesamt soll das nach den Worten der Verwaltung aufkommensneutral sein, und dem Markt damit in der Summe keine wesentlichen Mehr- oder Mindereinnahmen entstehen. Wir werden am Jahresende nachhaken, ob dem so ist.


Gelegentlich wurden Fehler bei Weitergabe oder Verarbeitung der Daten gemacht.  Ein Fehler war etwa, bei der Wohnfläche Zubehörräume wie Kellerräume, Treppenhäuser, Waschküchen oder Bodenräume mit einbezogen zu haben. Sie zählen nicht zur Wohnfläche, aber auch nicht zur Nutzfläche. Bei der Nutzfläche gelten für Garagen, Carports etc. Freibeträge – nur wenn diese größer als 50 m² sind, müssen sie angegeben werden. Vergleichbares gilt für Gartenhäuschen, Schuppen o.a. – hier gibt es einen Freibetrag von 30 m², so dass bei den meisten die Nutzfläche auf Null gesetzt werden kann.


Fehler entstanden auch bei den Angaben zum Teileigentum etwa bei Wohnungen. Hier musste im Abschnitt „Angaben zum Grund und Boden“ die Gesamtfläche des Grundstücks angegeben werden und dann bei der Frage „zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil“ der Teileigentumsanteil. Sonst wird das gesamte Grundstück dieser Wohneinheit zugeordnet.


Bei besonders großen Grundstücken wurde teilweise vergessen, diese für die Bereiche Grundsteuer A (A steht für „agrarisch“ und gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B („B“ steht für „baulich“ und wird angewendet bei bebauten und unbebauten Grundstücken) zu unterscheiden. Bei diesen Grundstücken etwa in Moosbach sind teilweise große Flächen Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücke und daher kein Bauland – und dann gilt die Grundsteuer A. Sie ist mit 160% weitaus niedriger als der Grundsteuerhebesatz B mit 340%, so dass sich so die Gesamtsumme der Grundsteuer reduzieren lässt.


Zu beachten ist auch, dass es in Bayern eine Vergünstigung mit 25 % Ermäßigung bei der Grundsteuer für Baudenkmäler und sozialen Wohnungsbau (staatliche oder kommunale Wohnraumförderung) gibt.


Nach Angaben des Finanzamtes Hersbruck können Änderungsanzeigen noch übermittelt werden. Dabei muss eine Änderung der Grundsteueräquivalenzbeträge und des Grundsteuermessbetrages beantragt werden. Ich rate dazu, dies am sinnvollsten per Einschreiben zu erledigen. Das ist aber auch per Mail (poststelle.fa-heb@finanzamt.bayern.de) möglich.


Sollten Sie noch Anmerkungen oder Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden: Per Mail an harald.danzl@csu-feucht.de oder telefonisch unter 8756 (Herbert Bauer). Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen.

Herbert Bauer

 
 
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